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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin (FahrmAusbV k.a.Abk.)
§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,
- 6.
- Qualitätsmanagement,
- 7.
- Messen und Prüfen an Systemen,
- 8.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 9.
- Kommunikation mit internen und externen Kunden,
- 10.
- Bedienen von Fahrrädern und Systemen,
- 11.
- Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
- 12.
- Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 13.
- Manuelles und maschinelles Bearbeiten,
- 14.
- Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik,
- 15.
- Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FahrmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 FahrmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter Berücksichtigung der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und ...
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