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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin (FahrmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 993
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-323 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,

6.
Qualitätsmanagement,

7.
Messen und Prüfen an Systemen,

8.
Betriebliche und technische Kommunikation,

9.
Kommunikation mit internen und externen Kunden,

10.
Bedienen von Fahrrädern und Systemen,

11.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,

12.
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

13.
Manuelles und maschinelles Bearbeiten,

14.
Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik,

15.
Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FahrmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FahrmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter Berücksichtigung der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und ...