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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin (FahrmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 993
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-323 Berufliche Bildung

§ 8 Berichtsheft



Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.