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Änderung § 5 AtZüV vom 31.12.2018
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§ 5 AtZüV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2018 geltenden Fassung | § 5 AtZüV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 15 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten | |
(1) Bei der umfassenden Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen: 1. Prüfung der Identität des Betroffenen; hierzu genügt auch ein Vergleich der Angaben auf einer Kopie des Personalausweises, Passes oder Passersatzes mit den Angaben nach § 6 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 3, 2. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachweisen der letzten zehn Jahre beim Bundeskriminalamt und bei den Landeskriminalämtern, in deren Zuständigkeitsbereich der Betroffene während dieses Zeitraums seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, 3. Anfragen zur Auskunft aus der Personenfahndungsdatei im polizeilichen Informationssystem auf Bundesebene und aus den polizeilichen Staatsschutzdateien bei den zuständigen Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, 4. Anfrage zur Auskunft aus dem nachrichtendienstlichen Informationssystem bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde; zuständige Verfassungsschutzbehörde ist die Landesbehörde für Verfassungsschutz, in deren Zuständigkeitsbereich die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Behörde ihren Sitz hat, 5. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen zur Auskunft aus den Dateien des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesnachrichtendienstes und des Zollkriminalamtes über vorhandene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Erkenntnisse, 6. Anfrage bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit des Betroffenen für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik, wenn der Betroffene vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und Anhaltspunkte, insbesondere auf Grund der nach den Nummern 1 bis 5, 7 und 8 gewonnenen Erkenntnisse, für eine solche Tätigkeit vorliegen, 7. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und 8. bei einem ausländischen Betroffenen, soweit im Einzelfall erforderlich, Ersuchen zur Übermittlung von Daten aus dem Ausländerzentralregister und Ersuchen an die zuständige Ausländerbehörde nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Erkenntnissen. (2) Bei der erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen: 1. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachweisen der letzten fünf Jahre beim Bundeskriminalamt und bei den Landeskriminalämtern, in deren Zuständigkeitsbereich der Betroffene während dieses Zeitraums seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, und 2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5, 7 und 8. (3) Bei der einfachen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 3 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen: 1. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachweisen der letzten fünf Jahre beim Bundeskriminalamt und bei den Landeskriminalämtern, in deren Zuständigkeitsbereich der Betroffene während dieses Zeitraums seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, und 2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4. (4) 1 Hat sich ein Betroffener nicht während des gesamten Beurteilungszeitraumes im Inland aufgehalten und kann seine Zuverlässigkeit deshalb nicht ausreichend überprüft werden, kann die zuständige Behörde ersatzweise eine Mitteilung zur Zuverlässigkeit anerkennen, und zwar 1. einer einladenden deutschen Behörde, 2. einer Behörde des Aufenthaltsstaates, 3. einer deutschen Außenhandelskammer im Aufenthaltsstaat, 4. eines ausländischen Unternehmens oder 5. des Arbeitgebers oder Dienstherrn im Beurteilungszeitraum. 2 Der Antragsteller soll zur Bestätigung der Mitteilung ergänzende Unterlagen vorlegen. | |
(Text alte Fassung) (5) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 lässt sich die zuständige Behörde nur ein Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen. | (Text neue Fassung) (5) 1 Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 lässt sich die zuständige Behörde nur ein Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregisters vorlegen. 2 In Einzelfällen, in denen es der Schutz gegen Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter erfordert, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 2 durchführen. |
(6) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen kann die zuständige Behörde zusätzlich Maßnahmen nach § 12b Absatz 4 des Atomgesetzes durchführen. |
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