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Änderung § 5 AtZüV vom 29.12.2006
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§ 5 AtZüV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung | § 5 AtZüV n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2006 geltenden Fassung durch § 11 V. v. 01.07.1999 BGBl. I S. 1525; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten | |
(1) Bei der umfassenden Überprüfung nach § 3 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen: 1. Prüfung der Identität des Betroffenen, 2. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachweisen der letzten zehn Jahre beim Bundeskriminalamt und bei den Landeskriminalämtern, in deren Zuständigkeitsbereich der Betroffene während dieses Zeitraums seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, 3. Anfragen zur Auskunft aus der Personenfahndungsdatei im polizeilichen Informationssystem auf Bundesebene und aus den polizeilichen Staatsschutzdateien bei den zuständigen Polizeibehörden des Bundes und der Länder, 4. Anfrage zur Auskunft aus dem nachrichtendienstlichen Informationssystem bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde; zuständige Verfassungsschutzbehörde ist die Landesbehörde für Verfassungsschutz, in deren Zuständigkeitsbereich die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Behörde ihren Sitz hat, 5. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und | |
(Text alte Fassung) 6. Anfrage bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit des Betroffenen für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn der Betroffene vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und Anhaltspunkte, insbesondere auf Grund der nach Nummer 1 bis 5 gewonnenen Erkenntnisse, für eine solche Tätigkeit vorliegen. | (Text neue Fassung) 6. (aufgehoben) |
(2) Bei der erweiterten Überprüfung nach § 3 Abs. 2 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen: 1. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachweisen der letzten fünf Jahre beim Bundeskriminalamt und bei den Landeskriminalämtern, in deren Zuständigkeitsbereich der Betroffene während dieses Zeitraums seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, und 2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 5. (3) Bei der einfachen Überprüfung nach § 3 Abs. 3 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen: 1. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachweisen der letzten fünf Jahre beim Bundeskriminalamt und bei den Landeskriminalämtern, in deren Zuständigkeitsbereich der Betroffene während dieses Zeitraums seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, und 2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 7, 11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung beziehen, nur ein Führungszeugnis für Behörden beim Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes eingeholt. Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Sinne des § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes. (5) Bei Anhaltspunkten für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund der gewonnenen Erkenntnisse kann die zuständige Behörde eine oder mehrere Anfragen der nächsthöheren Überprüfungskategorie durchführen sowie zusätzlich 1. bei den Strafverfolgungsbehörden anfragen, 2. staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- oder Strafakten beiziehen, 3. bei der Überprüfung im Rahmen von Genehmigungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe Auszüge aus dem Verkehrszentralregister einholen. |
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