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Änderung § 42 SchwbAV vom 08.11.2006
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§ 42 SchwbAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 42 SchwbAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Anmeldeverfahren und Anträge | |
(Text alte Fassung) Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom Träger der Maßnahme schriftlich beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zu beantragen, in den Fällen des § 41 Abs. 1 Nr. 3 nach vorheriger Abstimmung mit dem Land, in dem der Integrationsbetrieb oder die Integrationsabteilung oder die Einrichtung ihren Sitz hat oder haben soll. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung leitet die Anträge mit seiner Stellungnahme dem Beirat zu. | (Text neue Fassung) 1 Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom Träger der Maßnahme beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beantragen. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales leitet die Anträge mit seiner Stellungnahme dem Beirat zu. |
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