Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 44 SchwbAV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 460 SchriftVG am 8. November 2006 und Änderungshistorie der SchwbAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 44 SchwbAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 44 SchwbAV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 168 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Entscheidung


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung entscheidet über die Anträge aufgrund der Vorschläge des Beirats durch schriftlichen Bescheid.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet über die Anträge aufgrund der Vorschläge des Beirats durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

(2) Der Beirat ist über die getroffene Entscheidung zu unterrichten.




 
Anzeige