§ 44 SchwbAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 44 SchwbAV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 168 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Entscheidung | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung entscheidet über die Anträge aufgrund der Vorschläge des Beirats durch schriftlichen Bescheid. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet über die Anträge aufgrund der Vorschläge des Beirats durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. |
(2) Der Beirat ist über die getroffene Entscheidung zu unterrichten. |