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Änderung § 46 SchwbAV vom 01.01.2024
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§ 46 SchwbAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 46 SchwbAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146 |
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(Text alte Fassung) § 46 Übergangsregelungen | (Text neue Fassung)§ 46 Übergangsvorschrift |
Abweichend von § 41 können Mittel des Ausgleichsfonds verwendet werden zur Förderung von Inklusionsbetrieben und -abteilungen nach Kapitel 11 des Teils 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die nicht von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 154 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geführt werden, soweit die Förderung bis zum 31. Dezember 2003 bewilligt worden ist, sowie für die Förderung von Einrichtungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6, soweit Leistungen als Zinszuschüsse oder Zuschüsse zur Deckung eines Miet- oder Pachtzinses für bis zum 31. Dezember 2004 bewilligte Projekte erbracht werden. | 1 Leistungen zur Förderung von Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 bewilligt worden sind, können weiter erbracht werden. 2 Die §§ 30 bis 34 und 41 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sind auf diese Leistungen weiter anzuwenden. |
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