§ 46 SchwbAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 46 SchwbAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 323 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) 1 Leistungen zur Förderung von Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 bewilligt worden sind, können weiter erbracht werden. 2 Die §§ 30 bis 34 und 41 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sind auf diese Leistungen weiter anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Leistungen zur Förderung von Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 beantragt worden sind, können weiter erbracht werden. 2 Die §§ 30 bis 34 und 41 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sind auf diese Leistungen weiter anzuwenden. |