Tools:
Update via:
Änderung § 35 SchwbAV vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 460 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der SchwbAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 35 SchwbAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 35 SchwbAV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 460 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 35 Rechtsform | |
(Text alte Fassung) Der Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Ausgleichsfonds) ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. Er ist von den übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für Verbindlichkeiten, die das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung als Verwalter des Ausgleichsfonds eingeht, haftet nur der Ausgleichsfonds; der Ausgleichsfonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes. | (Text neue Fassung) Der Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Ausgleichsfonds) ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. Er ist von den übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für Verbindlichkeiten, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Verwalter des Ausgleichsfonds eingeht, haftet nur der Ausgleichsfonds; der Ausgleichsfonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6142/al3632-0.htm