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Änderung § 40 SchwbAV vom 08.11.2006
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§ 40 SchwbAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 40 SchwbAV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 460 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 Ausführung des Wirtschaftsplans | |
(1) Bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds sind die jeweils gültigen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundes zugrunde zu legen. Von ihnen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen abgewichen werden. (2) Verpflichtungen, die in Folgejahren zu Ausgaben führen, dürfen nur eingegangen werden, wenn die Finanzierung der Ausgaben durch das Aufkommen an Ausgleichsabgabe gesichert ist. (3) Überschreitungen der Ausgabeansätze sind nur zulässig, wenn 1. hierfür ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis besteht und 2. entsprechende Einnahmeerhöhungen vorliegen. Außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn 1. hierfür ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis besteht und 2. Beträge in gleicher Höhe bei anderen Ausgabeansätzen eingespart werden oder entsprechende Einnahmeerhöhungen vorliegen. | |
(Text alte Fassung) Die Entscheidung hierüber trifft das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit dem Beirat. | (Text neue Fassung) Die Entscheidung hierüber trifft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit dem Beirat. |
(4) Bis zur bestimmungsmäßigen Verwendung sind die Ausgabemittel verzinslich anzulegen. |
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