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Änderung § 44 SchwbAV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44 SchwbAV, alle Änderungen durch Artikel 460 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der SchwbAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 44 SchwbAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 44 SchwbAV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 460 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Entscheidung


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung entscheidet über die Anträge aufgrund der Vorschläge des Beirats durch schriftlichen Bescheid.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet über die Anträge aufgrund der Vorschläge des Beirats durch schriftlichen Bescheid.

(2) Der Beirat ist über die getroffene Entscheidung zu unterrichten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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