Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 44 SchwbAV vom 05.04.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44 SchwbAV, alle Änderungen durch Artikel 168 SchriftVG am 5. April 2017 und Änderungshistorie der SchwbAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 44 SchwbAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 44 SchwbAV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 168 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Entscheidung


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet über die Anträge aufgrund der Vorschläge des Beirats durch schriftlichen Bescheid.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet über die Anträge aufgrund der Vorschläge des Beirats durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

(2) Der Beirat ist über die getroffene Entscheidung zu unterrichten.



(heute geltende Fassung)