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Änderung § 28a SchwbAV vom 01.01.2018

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§ 28a SchwbAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 28a SchwbAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 19 Abs. 19 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28a Leistungen an Integrationsprojekte


(Text neue Fassung)

§ 28a Leistungen an Inklusionsbetriebe


vorherige Änderung

Integrationsprojekte im Sinne des Kapitels 11 des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, können Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und besonderen Aufwand erhalten.



Inklusionsbetriebe im Sinne des Kapitels 11 des Teils 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und besonderen Aufwand erhalten.


 
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