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Artikel 2 - Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SVEUErmG k.a.Abk.)

G. v. 17.05.1974 BGBl. I S. 1177; aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 2 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
Geltung ab 22.05.1974; FNA: 89-4-1 Koordinierende Vorschriften
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Artikel 2


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft zu setzen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgesehen und nachstehend bezeichnet sind.

1.
Vereinbarungen nach Artikel 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 über das Erstattungs- oder Zahlverfahren oder den Erstattungsverzicht für Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

2.
Vereinbarungen nach Artikel 75 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 über die Auszahlung von Familienleistungen an die Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt;

3.
Vereinbarungen nach Artikel 83 Abs. 4 der Verordnung Nr. 574/72 über Durchführungsvorschriften zu Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71, die von Artikel 83 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 574/72 abweichen;

4.
Vereinbarungen nach Artikel 86 Abs. 4 der Verordnung Nr. 574/72 über besondere Vorschriften für die Zahlungen von Familienleistungen;

5.
Vereinbarungen nach Artikel 88 in Verbindung mit Artikel 86 Abs. 4 der Verordnung Nr. 574/72 über besondere Vorschriften für die Zahlungen von Familienleistungen an Arbeitslose;

6.
Vereinbarungen nach Artikel 97 Abs. 2 der Verordnung Nr. 574/72 zur Durchführung des Artikels 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 über

a)
die Ermittlung der zu erstattenden Beträge in einer Weise, die von Artikel 97 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 abweicht,

b)
andere Verfahren zur Zahlung der zu erstattenden Beträge,

c)
den gegenseitigen Erstattungsverzicht für Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

7.
Vereinbarungen mit Frankreich nach Artikel 98 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 574/72 zur Durchführung des Artikels 73 Abs. 2 und des Artikels 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Pauschalerstattung von Familienbeihilfen;

8.
Vereinbarungen mit Frankreich nach Artikel 98 Abs. 5 der Verordnung Nr. 574/72 zur Durchführung des Artikels 73 Abs. 2 und des Artikels 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 über Verfahren zur Festsetzung von Pauschbeträgen, die von Artikel 98 Abs. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 574/72 abweichen;

9.
Vereinbarungen nach Artikel 119 Abs. 4 der Verordnung Nr. 574/72 zur Durchführung des Artikels 94 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Aufrechterhaltung von Ansprüchen, die am 1. Oktober 1972 auf Grund der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Familienbeihilfen für Grenzgänger (Bekanntmachung vom 30. Mai 1964 - Bundesgesetzbl. II S. 702) bestanden haben.





 

Frühere Fassungen von Artikel 2 Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 267 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SVEUErmG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVEUErmG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 267 9. ZustAnpV Gesetz über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
...  In Artikel 1 Satz 1, Artikel 2 Satz 1, Artikel 3 und 4 des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlass von ...