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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.01.2014 aufgehoben
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§ 1 - Beratungshilfevordruckverordnung (BerHVV)
V. v. 17.12.1994 BGBl. I S. 3839; aufgehoben durch § 4 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 303-15-2 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 303-15-2 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 1 Vordrucke
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Bereich der Beratungshilfe werden eingeführt:
- 1.
- für den Antrag natürlicher Personen auf Gewährung von Beratungshilfe der in Anlage 1 bestimmte Vordruck mit Hinweisblatt;
- 2.
- für den Antrag des Rechtsanwalts auf Zahlung einer Vergütung der in Anlage 2 bestimmte Vordruck.
(2) Der Rechtsuchende muß den nach Absatz 1 Nr. 1 bestimmten Vordruck verwenden, falls er den Antrag nicht mündlich stellt. Der Rechtsanwalt muß für seinen Antrag den nach Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Vordruck verwenden. Die Landesjustizverwaltung kann durch Allgemeinverfügung die Verwendung von Vordrucken zulassen, die mit Hilfe von EDV-Anlagen erstellt oder abweichend von dem Vordruck nach Absatz 1 Nr. 2 gestaltet sind, aber inhaltlich den Vordrucken nach Absatz 1 entsprechen.
Zitierungen von § 1 BerHVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BerHVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerHVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BerHVV Vereinfachter Antrag
... zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, muss die Abschnitte C bis G des Vordrucks nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 vorbehaltlich einer anderweitigen Anordnung des Amtsgerichts nicht ausfüllen, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/615/a7882.htm