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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin (FKeramAusbV k.a.Abk.)
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 6.
- Entformen, Lagern und Transportieren von Figuren und Figurenteilen,
- 7.
- Produktionsablauf in der Feinkeramik,
- 8.
- Formen von Figurenteilen,
- 9.
- Gießen von Figurenteilen,
- 10.
- Retuschieren von Figurenteilen,
- 11.
- Zusammensetzen von Figurenteilen einschließlich Retuschieren,
- 12.
- Belegarbeiten,
- 13.
- Vorbereiten der Rohlinge für Trocknung und Brand,
- 14.
- Gießen, Drehen und Fertigmachen von Geschirr.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FKeramAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FKeramAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FKeramAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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