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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin (FKeramAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 98
Geltung ab 01.08.1995; FNA: 806-21-1-189 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,

6.
Entformen, Lagern und Transportieren von Figuren und Figurenteilen,

7.
Produktionsablauf in der Feinkeramik,

8.
Formen von Figurenteilen,

9.
Gießen von Figurenteilen,

10.
Retuschieren von Figurenteilen,

11.
Zusammensetzen von Figurenteilen einschließlich Retuschieren,

12.
Belegarbeiten,

13.
Vorbereiten der Rohlinge für Trocknung und Brand,

14.
Gießen, Drehen und Fertigmachen von Geschirr.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FKeramAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FKeramAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FKeramAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...