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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2016 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur/zur Graveurin (GravAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 1020; aufgehoben durch § 17 V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-71 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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