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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.06.2021 aufgehoben
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§ 18 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 18 Beförderung der Feldwebel
(1) 1Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt eine Dienstzeit von mindestens acht, für Angehörige des fliegenden Personals und für Personal, das als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet wird, von mindestens sechs Jahren voraus. 2Die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel setzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren, bei Einstellung als Unteroffizier von mindestens elf, als Stabsunteroffizier von mindestens zehn Jahren und als Feldwebel von mindestens neun Jahren voraus.
(2) Voraussetzungen für die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel sind
- 1.
- eine Dienstzeit von mindestens 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel und
- 2.
- eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren seit Ernennung zum Hauptfeldwebel.
Text in der Fassung des Artikels 6 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) G. v. 13. Mai 2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532 m.W.v. 23. Mai 2015
Frühere Fassungen von § 18 SLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.05.2015 | Artikel 6 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
aktuell vorher | 26.07.2012 | Artikel 10 Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG) vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 |
aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 16.06.2011 BGBl. I S. 1095 |
aktuell | vor 01.07.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 SLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 6 BwAttraktStG Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
... 18 Absatz 2 Satz 2 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August ...
Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 10 BwRefBeglG Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
... und Reservistengesetz,". 3. § 7 wird aufgehoben. 4. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Nummer 3 bis 7" durch die Wörter ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
Artikel 1 3. SLVÄndV
... 5 Abs. 4" durch die Angabe „§ 5a Absatz 1" ersetzt. 19. In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 3 bis 7" durch die Wörter ...
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