(1) Für Verwendungen als Offizier im Truppendienst kann unbeschadet des §
26 als Oberleutnant in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer einen der folgenden Befähigungsnachweise besitzt:
- 1.
- eine nach deutschem Recht gültige Berufsflugzeugführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,
- 2.
- eine nach deutschem Recht gültige Berufshubschrauberführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,
- 3.
- eine nach deutschem Recht gültige Fluglotsenlizenz,
- 4.
- ein Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
- 5.
- ein Zeugnis über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage auf Kauffahrteischiffen,
- 6.
- ein Zeugnis über die Befähigung zum nautischen Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
- 7.
- ein Zeugnis über die Befähigung zum technischen Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen.
(2) §
26 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Hochschulausbildung erforderlich ist.
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Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418
V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
Artikel 1 3. SLVÄndV ... 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7" ersetzt. c) Die Angaben zu den §§ 26 bis 28 werden wie folgt gefasst: „§ 26 Offiziere mit ... folgt gefasst: „§ 26 Offiziere mit Hochschulausbildung § 27 Offiziere mit sonstigen zivilen Befähigungen § 28 Berufung von Offizieren ... Obergefreiter müssen nicht durchlaufen werden." 26. Die §§ 26 bis 28 werden wie folgt gefasst: „§ 26 Offiziere mit Hochschulausbildung ... oder c) nach sechs Jahren seit Einstellung als Oberstleutnant. § 27 Offiziere mit sonstigen zivilen Befähigungen (1) Für Verwendungen als ... (1) Bewerberinnen und Bewerbern um eine Einstellung nach den §§ 26 und 27 kann schriftlich zugesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis drei Jahre nach ihrer ... Interessen noch öffentlichen Belangen dient. (2) Nach den §§ 26 und 27 eingestellte Soldatinnen und Soldaten sind so zu verwenden, dass sie die Bewährungsfrist des ... oder „(ROA)". § 40 gilt entsprechend. (3) Die §§ 26, 27 , 32, 37 und 38 gelten entsprechend. Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der ...