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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.06.2021 aufgehoben
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§ 28 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 28 Berufung von Offizieren mit Hochschulausbildung oder sonstigen zivilen Befähigungen in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
(1) 1Bewerberinnen und Bewerbern um eine Einstellung nach den §§ 26 und 27 kann schriftlich zugesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis drei Jahre nach ihrer Einstellung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umgewandelt wird, wenn
- 1.
- die Bewerberin oder der Bewerber sich im Anschluss an die Eignungsübung mindestens zwei Jahre in Verwendungen bewährt, für die sie oder er als Offizier eingestellt wird, und
- 2.
- zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Erkenntnisse vorliegen, wonach die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eignet.
(2) 1Nach den §§ 26 und 27 eingestellte Soldatinnen und Soldaten sind so zu verwenden, dass sie die Bewährungsfrist des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Jahren nach der Einstellung erfüllen können, sofern keine besonderen dienstlichen Gründe für eine andere Verwendung vorliegen. 2Eine Verwendung im Sinne des Satzes 1 wird nicht unterbrochen durch Zeiten
- 1.
- eines Erholungsurlaubs,
- 2.
- eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Besoldung,
- 3.
- einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
- 4.
- einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),
- 5.
- einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder
- 6.
- einer Dienstreise.
(3) Bei einer Einstellung ohne Zusicherung nach Absatz 1 darf das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Einstellung umgewandelt werden.
(4) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können unmittelbar im Anschluss an die Eignungsübung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung V. v. 16. Juni 2011 BGBl. I S. 1095 m.W.v. 1. Juli 2011
Frühere Fassungen von § 28 SLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 16.06.2011 BGBl. I S. 1095 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 SLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 SLV Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier (vom 01.07.2011)
... erworben hat. Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend. (6) § 28 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Verteidigung kann in besonders ... Verteidigung kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Fristen nach § 28 Absatz 1 ...
§ 38 SLV Einstellung und Beförderung der Offiziere (vom 01.07.2011)
... Fachgebiet abgeschlossen hat. (2) Die §§ 26 und 28 gelten entsprechend. Sofern das Studium mit einem Master oder einem gleichwertigen ...
Zitat in folgenden Normen
Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
§ 51 SLV Übergangsvorschriften
... Einstellungen für oder in die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere die §§ 23 bis 43 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
Artikel 1 3. SLVÄndV
... 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7" ersetzt. c) Die Angaben zu den §§ 26 bis 28 werden wie folgt gefasst: „§ 26 Offiziere mit Hochschulausbildung ... § 27 Offiziere mit sonstigen zivilen Befähigungen § 28 Berufung von Offizieren mit Hochschulausbildung oder sonstigen zivilen Befähigungen in das ... Obergefreiter müssen nicht durchlaufen werden." 26. Die §§ 26 bis 28 werden wie folgt gefasst: „§ 26 Offiziere mit Hochschulausbildung ... mit der Maßgabe, dass keine Hochschulausbildung erforderlich ist. § 28 Berufung von Offizieren mit Hochschulausbildung oder sonstigen zivilen Befähigungen in das ... Tätigkeit erworben hat. Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend. (6) § 28 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Verteidigung kann in besonders begründeten ... Verteidigung kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Fristen nach § 28 Absatz 1 zulassen." 31. § 34 wird wie folgt geändert: a) In ... einem geowissenschaftlichen Fachgebiet abgeschlossen hat. (2) Die §§ 26 und 28 gelten entsprechend. Sofern das Studium mit einem Master oder einem gleichwertigen Abschluss ...
Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 654
Artikel 1 1. SLVÄndV
... Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfungen: § 25 Abs. 2, § 28 Abs. 2 Satz 3 und § 39 Abs. 4." ...
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