(1)
1Bewerberinnen und Bewerbern um eine Einstellung nach den §§
26 und
27 kann schriftlich zugesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis drei Jahre nach ihrer Einstellung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umgewandelt wird, wenn
- 1.
- die Bewerberin oder der Bewerber sich im Anschluss an die Eignungsübung mindestens zwei Jahre in Verwendungen bewährt, für die sie oder er als Offizier eingestellt wird, und
- 2.
- zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Erkenntnisse vorliegen, wonach die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eignet.
2Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzuweisen, dass sich die Frist für die Umwandlung verlängert, wenn innerhalb dieser drei Jahre die Mindestdauer der Verwendung nach Satz 1 Nummer 1 aus besonderen dienstlichen Gründen nicht erreicht wird.
3Die Frist verlängert sich auch um Zeiten einer Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung weder dienstlichen Interessen noch öffentlichen Belangen dient.
(2)
1Nach den §§
26 und
27 eingestellte Soldatinnen und Soldaten sind so zu verwenden, dass sie die Bewährungsfrist des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Jahren nach der Einstellung erfüllen können, sofern keine besonderen dienstlichen Gründe für eine andere Verwendung vorliegen.
2Eine Verwendung im Sinne des Satzes 1 wird nicht unterbrochen durch Zeiten
- 1.
- eines Erholungsurlaubs,
- 2.
- eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Besoldung,
- 3.
- einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
- 4.
- einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),
- 5.
- einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder
- 6.
- einer Dienstreise.
(3) Bei einer Einstellung ohne Zusicherung nach Absatz 1 darf das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Einstellung umgewandelt werden.
(4) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können unmittelbar im Anschluss an die Eignungsübung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418
V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 654