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§ 32 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 32 Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier



(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes kann auch eingestellt werden, wer

1.
die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin oder Apotheker besitzt,

2.
sich für mindestens ein Jahr zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und

3.
eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden eingestellt:

1.
Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte als Stabsarzt,

2.
Tierärztinnen und Tierärzte als Stabsveterinär,

3.
Apothekerinnen und Apotheker als Stabsapotheker.

(3) 1Mit dem Dienstgrad Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker kann eingestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Anerkennung nachweist als

1.
Gebietsärztin oder Gebietsarzt,

2.
Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt,

3.
Fachapothekerin oder Fachapotheker oder

4.
Fachtierärztin oder Fachtierarzt.

2Als Oberstabsveterinär kann auch eingestellt werden, wer mindestens zwei Jahre hauptberuflich als Amtstierärztin oder Amtstierarzt tätig war.

(4) 1Mit dem Dienstgrad Oberfeldarzt, Oberfeldveterinär oder Oberfeldapotheker kann eingestellt werden, wer die in Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und die besondere Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung durch eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat. 2Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 genannten Bildungs- und Zusatzvoraussetzungen geleistet worden sein. 3Mit dem Dienstgrad Oberfeldarzt können auch Fachärztinnen oder Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie eingestellt werden. 4Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) 1Mit dem Dienstgrad Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapotheker kann für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung eingestellt werden, wer die in Absatz 4 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und die besondere Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung durch eine darüber hinausgehende hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. 2Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) 1§ 28 gilt entsprechend. 2Das Bundesministerium der Verteidigung kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Fristen nach § 28 Absatz 1 zulassen.





 

Frühere Fassungen von § 32 SLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
vom 16.06.2011 BGBl. I S. 1095

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 SLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 SLV Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (vom 13.04.2013)
... § 40 gilt entsprechend. (3) Die §§ 26, 27, 32 , 37 und 38 gelten entsprechend. Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
§ 51 SLV Übergangsvorschriften
... Einstellungen für oder in die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere die §§ 23 bis 43 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
Artikel 1 3. SLVÄndV
...  „§ 5a Absatz 1 ist nicht anzuwenden." 30. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ... oder „(ROA)". § 40 gilt entsprechend. (3) Die §§ 26, 27, 32 , 37 und 38 gelten entsprechend. Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der ...