(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes kann auch eingestellt werden, wer
- 1.
- die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin oder Apotheker besitzt,
- 2.
- sich für mindestens ein Jahr zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und
- 3.
- eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden eingestellt:
- 1.
- Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte als Stabsarzt,
- 2.
- Tierärztinnen und Tierärzte als Stabsveterinär,
- 3.
- Apothekerinnen und Apotheker als Stabsapotheker.
(3) 1Mit dem Dienstgrad Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker kann eingestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Anerkennung nachweist als
- 1.
- Gebietsärztin oder Gebietsarzt,
- 2.
- Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt,
- 3.
- Fachapothekerin oder Fachapotheker oder
- 4.
- Fachtierärztin oder Fachtierarzt.
2Als Oberstabsveterinär kann auch eingestellt werden, wer mindestens zwei Jahre hauptberuflich als Amtstierärztin oder Amtstierarzt tätig war.
(4) 1Mit dem Dienstgrad Oberfeldarzt, Oberfeldveterinär oder Oberfeldapotheker kann eingestellt werden, wer die in Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und die besondere Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung durch eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat. 2Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 genannten Bildungs- und Zusatzvoraussetzungen geleistet worden sein. 3Mit dem Dienstgrad Oberfeldarzt können auch Fachärztinnen oder Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie eingestellt werden. 4Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) 1Mit dem Dienstgrad Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapotheker kann für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung eingestellt werden, wer die in Absatz 4 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und die besondere Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung durch eine darüber hinausgehende hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. 2Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.
(6)
1§
28 gilt entsprechend.
2Das Bundesministerium der Verteidigung kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Fristen nach §
28 Absatz 1 zulassen.
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Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418
V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095