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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.06.2021 aufgehoben
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§ 34 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 34 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier-Anwärterin oder Militärmusikoffizier-Anwärter
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden, wer
- 1.
- das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- 2.
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
- 3.
- die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik bestanden hat und
- 4.
- sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Militärmusikoffizier-Anwärterin)" oder „(Militärmusikoffizier-Anwärter)" oder „(MilMusikOA)".
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung V. v. 16. Juni 2011 BGBl. I S. 1095 m.W.v. 1. Juli 2011
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Frühere Fassungen von § 34 SLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 16.06.2011 BGBl. I S. 1095 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 SLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
§ 51 SLV Übergangsvorschriften
... Einstellungen für oder in die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere die §§ 23 bis 43 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
Artikel 1 3. SLVÄndV
... Ausnahmen von den Fristen nach § 28 Absatz 1 zulassen." 31. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „25. ...
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