(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes kann auch eingestellt werden, wer
- 1.
- ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem anderen entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapellmeisterexamen oder einer gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen hat,
- 2.
- sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und
- 3.
- eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.
(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Hauptmann eingestellt. 2Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad.
(3) Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
- 1.
- zum Major nach drei Jahren und
- 2.
- zum Oberst nach zehn Jahren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418
V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
Artikel 1 3. SLVÄndV ... b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6. 33. In § 37 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Kapellmeisterexamen" die Wörter ... „(ROA)". § 40 gilt entsprechend. (3) Die §§ 26, 27, 32, 37 und 38 gelten entsprechend. Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der ...