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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.06.2021 aufgehoben
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§ 38 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 38 Einstellung und Beförderung der Offiziere
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein Studium auf einem geowissenschaftlichen Fachgebiet abgeschlossen hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung V. v. 16. Juni 2011 BGBl. I S. 1095 m.W.v. 1. Juli 2011
Frühere Fassungen von § 38 SLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 16.06.2011 BGBl. I S. 1095 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38 SLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43 SLV Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (vom 13.04.2013)
... 40 gilt entsprechend. (3) Die §§ 26, 27, 32, 37 und 38 gelten entsprechend. Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der ...
§ 48 SLV Übergangsvorschriften (vom 26.07.2017)
... ist nicht erforderlich. (2) Für vor dem 1. Juli 2011 nach § 38 Absatz 1 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingestellte Offiziere in der Laufbahn der Offiziere ...
Zitat in folgenden Normen
Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
§ 51 SLV Übergangsvorschriften
... Einstellungen für oder in die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere die §§ 23 bis 43 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
Artikel 1 3. SLVÄndV
... Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten". d) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden wie folgt gefasst: „§ 38 Einstellung und Beförderung ... Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden wie folgt gefasst: „§ 38 Einstellung und Beförderung der Offiziere § 39 (weggefallen)". ... „oder einer gleichwertigen Hochschulprüfung" eingefügt. 34. § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Einstellung und Beförderung der ... eingefügt. 34. § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Einstellung und Beförderung der Offiziere (1) Für die Laufbahn der Offiziere ... § 40 gilt entsprechend. (3) Die §§ 26, 27, 32, 37 und 38 gelten entsprechend. Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienstleistung ... Absatz 4 wird angefügt: „(4) Für vor dem 1. Juli 2011 nach § 38 Absatz 1 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingestellte Offiziere in der Laufbahn der ...
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