(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein Studium auf einem geowissenschaftlichen Fachgebiet abgeschlossen hat.
(2)
1Die §§
26 und
28 gelten entsprechend.
2Sofern das Studium mit einem Master oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen worden ist, ist für eine Beförderung zum Major kein Stabsoffizierlehrgang erforderlich.
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Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418
V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
Artikel 1 3. SLVÄndV ... Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten". d) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden wie folgt gefasst: „§ 38 Einstellung und Beförderung ... Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden wie folgt gefasst: „§ 38 Einstellung und Beförderung der Offiziere § 39 (weggefallen)". ... „oder einer gleichwertigen Hochschulprüfung" eingefügt. 34. § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Einstellung und Beförderung der ... eingefügt. 34. § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Einstellung und Beförderung der Offiziere (1) Für die Laufbahn der Offiziere ... § 40 gilt entsprechend. (3) Die §§ 26, 27, 32, 37 und 38 gelten entsprechend. Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienstleistung ... Absatz 4 wird angefügt: „(4) Für vor dem 1. Juli 2011 nach § 38 Absatz 1 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingestellte Offiziere in der Laufbahn der ...