(1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann zugelassen werden, wer
- 1.
- das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
- 2.
- mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht hat.
(2) Für Verwendungen im Flugsicherungskontrolldienst und im fliegerischen Dienst kann zu dieser Laufbahn zugelassen werden, wer
- 1.
- die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 besitzt,
- 2.
- mindestens den Dienstgrad eines Unteroffiziers erreicht hat und
- 3.
- einen verwendungsbezogenen Eignungsnachweis erbracht hat.
(3) 1Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähnrich. 2Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)" oder „(Offizieranwärter)" oder „(OA)" führen im Schriftverkehr
- 1.
- Stabsunteroffiziere bis zu ihrer Beförderung zum Fähnrich,
- 2.
- Oberfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Oberfähnrich,
- 3.
- Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Offizier.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418
V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
Artikel 1 3. SLVÄndV ... erforderlich." 35. § 39 wird aufgehoben. 36. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... oder „(Reserveoffizier-Anwärter)" oder „(ROA)". § 40 gilt entsprechend. (3) Die §§ 26, 27, 32, 37 und 38 gelten entsprechend. ...