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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.06.2021 aufgehoben
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§ 41 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 41 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. 2Auf die Ausbildungszeit kann die vor der Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende Dienstzeit im Dienstgrad eines Feldwebels, Oberfeldwebels, Hauptfeldwebels, Stabsfeldwebels und Oberstabsfeldwebels bis zur Hälfte, höchstens mit 18 Monaten angerechnet werden.
(2) 1Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes zulässig:
- 1.
- zum Fähnrich nach zwölf Monaten,
- 2.
- zum Oberfähnrich nach 24 Monaten und
- 3.
- zum Leutnant nach 36 Monaten.
(3) 1§ 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 2Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt.
Zitierungen von § 41 SLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
§ 51 SLV Übergangsvorschriften
... Einstellungen für oder in die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere die §§ 23 bis 43 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6163/a85001.htm