(1) 1Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. 2Auf die Ausbildungszeit kann die vor der Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende Dienstzeit im Dienstgrad eines Feldwebels, Oberfeldwebels, Hauptfeldwebels, Stabsfeldwebels und Oberstabsfeldwebels bis zur Hälfte, höchstens mit 18 Monaten angerechnet werden.
(2) 1Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes zulässig:
- 1.
- zum Fähnrich nach zwölf Monaten,
- 2.
- zum Oberfähnrich nach 24 Monaten und
- 3.
- zum Leutnant nach 36 Monaten.
2Voraussetzung für die Beförderung eines Stabsunteroffiziers zum Fähnrich und eines Oberfeldwebels zum Oberfähnrich ist eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr im jeweiligen Dienstgrad.
3Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit der nach
§ 40 Abs. 2 zugelassenen Anwärterinnen und Anwärter kann die vor der Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende Dienstzeit in der Bundeswehr seit der Beförderung zum Unteroffizier bis zu einem Jahr angerechnet werden.
(3)
1§ 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
2Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt.
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418