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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.06.2021 aufgehoben
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§ 48 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 48 Übergangsvorschriften
(1) 1Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, deren Laufbahnen weggefallen sind, sind bei erneuter Einstellung einer Laufbahn zuzuordnen, die ihrer Eignung, Befähigung und Leistung entspricht. 2Ihre Zustimmung zum Laufbahnwechsel ist nicht erforderlich.
(2) 1Für vor dem 1. Juli 2011 nach § 38 Absatz 1 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingestellte Offiziere in der Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gilt für die Beförderung zum Major § 5a Absatz 1. 2Dies gilt auch für Studierende, die sich vor dem 1. Juli 2011 zu einem späteren Dienst als Offizier in der Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr verpflichtet haben und deshalb eine Studienbeihilfe von der Bundeswehr erhalten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung V. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2654 m.W.v. 26. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 48 SLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.07.2017 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2654 |
aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 16.06.2011 BGBl. I S. 1095 |
aktuell | vor 01.07.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 48 SLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
Artikel 1 3. SLVÄndV
... Ausnahmen nach Absatz 1." 40. § 47 wird aufgehoben. 41. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2654
Artikel 1 4. SLVÄndV Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
... sowie eines Urlaubs nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes." 2. § 48 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. ...
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