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Änderung § 1 SLV vom 01.07.2011

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§ 1 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 1 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Diese Verordnung gilt für

(Text neue Fassung)

1 Diese Verordnung gilt für

1. Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,

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2. Soldaten, die Grundwehrdienst oder daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten,

3. Soldatinnen, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 59 Abs. 3 Satz 1 des Soldatengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten,

4. frühere Soldatinnen und nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die nach § 59 Abs. 1 oder 2 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden,



2. Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten,

2a. Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz,

3. Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 59 Abs. 3 Satz 1 des Soldatengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten,

4. frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Abs. 1 oder 2 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden,

5. frühere Soldaten, die als Angehörige der Reserve zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezogen werden,

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6. frühere Soldatinnen, die nach § 59 Abs. 3 Satz 3 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, und für



6. frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Abs. 3 Satz 3 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, und für

7. Personen, die zu dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Abs. 2 des Soldatengesetzes herangezogen werden.

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2 Soweit die folgenden Vorschriften Dienstgradbezeichnungen und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung enthalten, sind die entsprechenden Bezeichnungen und Zusätze der Marine und des Sanitätsdienstes mit umfasst.