Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 SLV vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 SLV, alle Änderungen durch Artikel 1 BwEinsatzBerStG am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der SLV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 1 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.06.2021) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Diese Verordnung gilt für

(Text neue Fassung)

1 Diese Verordnung gilt für

1. Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst oder daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten,



2. Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten,

2a. Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz,


3. Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 59 Abs. 3 Satz 1 des Soldatengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten,

4. frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Abs. 1 oder 2 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden,

5. frühere Soldaten, die als Angehörige der Reserve zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezogen werden,

6. frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Abs. 3 Satz 3 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, und für

7. Personen, die zu dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Abs. 2 des Soldatengesetzes herangezogen werden.

vorherige Änderung

 


2 Soweit die folgenden Vorschriften Dienstgradbezeichnungen und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung enthalten, sind die entsprechenden Bezeichnungen und Zusätze der Marine und des Sanitätsdienstes mit umfasst.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.06.2021) 
 

Anzeige