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Änderung § 7 SLV vom 01.07.2011
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§ 7 SLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 7 SLV n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 |
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(Text alte Fassung) § 7 Dienstgradbezeichnung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr nicht nur vorläufig oder zeitweilig erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz 'der Reserve (d. R.)' weiterführen. Im Schriftverkehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses werden der Dienstgradbezeichnung die Wörter 'der Reserve (d. R.)' hinzugesetzt. |
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