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Änderung § 43 SLV vom 02.07.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 43 SLV, alle Änderungen durch Artikel 1 15. SGÄndG am 2. Juli 2011 und Änderungshistorie der SLVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 43 SLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.07.2011 geltenden Fassung | § 43 SLV n.F. (neue Fassung) in der am 13.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten | |
(Text alte Fassung) (1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit befördert. | (Text neue Fassung) (1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 und 2a genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit befördert. |
(2) 1 Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie 1. mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzen oder 2. die Voraussetzungen des § 29 erfüllen, ohne dass ein Auswahllehrgang erforderlich ist. 2 Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz '(Reserveoffizier-Anwärterin)' oder '(Reserveoffizier-Anwärter)' oder '(ROA)'. 3 § 40 gilt entsprechend. (3) 1 Die §§ 26, 27, 32, 37 und 38 gelten entsprechend. 2 Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig verliehen. 3 Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen endgültig verliehen werden. | |
(4) 1 Für die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Dienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten oder in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend. 2 Im Übrigen können sie jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. 3 Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. 4 Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. 5 Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht nicht durchlaufen zu werden. | (4) 1 Für die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend. 2 Im Übrigen können sie jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. 3 Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. 4 Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. 5 Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht nicht durchlaufen zu werden. |
(5) 1 Die Reserveoffiziere können erst nach einer Zeit befördert werden, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. 2 Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens 24 Tagen zu leisten. (6) 1 Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter können als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 erfüllen. 2 Auf die Ausbildungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr angerechnet werden. (7) 1 Für die Ernennung eines Reserveoffiziers zum Berufsoffizier gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend. 2 Stabsoffiziere der Reserve werden zum Berufsoffizier erst ernannt, wenn sie an einem Stabsoffizierlehrgang mit Erfolg teilgenommen haben, soweit dies in der jeweiligen Laufbahn vorgeschrieben ist. (8) 1 Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 nicht angerechnet. 2 § 10 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. |
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