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Änderung § 10 SLV vom 01.07.2011
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§ 10 SLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 10 SLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Beförderung der sonstigen Soldatinnen und Soldaten | |
(Text alte Fassung) (1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit befördert. (2) Die in § 1 Nr. 3 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens sechs Tagen befördert werden. Die Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 1 nicht angerechnet. | (Text neue Fassung) (1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit befördert. (2) 1 Die in § 1 Nr. 3 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens sechs Tagen befördert werden. 2 Die Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. 3 Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 1 nicht angerechnet. |
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