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Änderung § 3 SLV vom 01.07.2011
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§ 3 SLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 3 SLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Ordnung der Laufbahnen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere zugeordnet. (2) Der Laufbahngruppe der Mannschaften sind die Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes und des Militärmusikdienstes zugeordnet. (3) Der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sind in der Ausgestaltung als Laufbahnen der Feldwebel die Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des allgemeinen Fachdienstes, in der Ausgestaltung als Laufbahnen der Fachunteroffiziere die Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des allgemeinen Fachdienstes zugeordnet. (4) Der Laufbahngruppe der Offiziere sind die Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des militärfachlichen Dienstes zugeordnet. (5) Die Vorschriften dieser Verordnung für Dienstgrade und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung mit den Dienstgradbezeichnungen des Heeres und der Luftwaffe gelten auch für die entsprechenden Dienstgrade der Marine und des Sanitätsdienstes. | (Text neue Fassung) 1 Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere zugeordnet. 2 Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. 3 § 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden. |
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