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Änderung § 7 SLV vom 01.07.2011

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§ 7 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 7 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Dienstgradbezeichnung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten


(Text alte Fassung)

Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr nicht nur vorläufig oder zeitweilig erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz 'der Reserve (d. R.)' weiterführen. Im Schriftverkehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses werden der Dienstgradbezeichnung die Wörter 'der Reserve (d. R.)' hinzugesetzt.

(Text neue Fassung)

1 Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz 'der Reserve' oder 'd. R.' weiterführen, wenn

1. ihnen ihr Dienstgrad
nicht nur vorläufig oder zeitweilig verliehen worden ist und

2. sie nicht berechtigt sind, diesen
Dienstgrad mit dem Zusatz 'außer Dienst' oder 'a. D.' zu führen.

2 Während
eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt der Zusatz nach Satz 1.