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Änderung § 8 SLV vom 01.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 8 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Voraussetzungen für die Einstellung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit


(1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer

(Text alte Fassung)

1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet und

(Text neue Fassung)

1. das 17. Lebensjahr vollendet und

2. die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat.

(2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.