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Änderung § 9 SLV vom 01.07.2011
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§ 9 SLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 9 SLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Beförderung der Mannschaften im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit | |
(Text alte Fassung) (1) Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: |
1. zum Gefreiten nach drei Monaten, 2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten, 3. zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten, 4. zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten und 5. zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten. | |
Die Beförderung zum Oberstabsgefreiten setzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit von mindestens sechs Jahren voraus. (2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefreiter, Stabsgefreiter und Oberstabsgefreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden. | 2 Die Beförderung zum Oberstabsgefreiten setzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit von mindestens sechs Jahren voraus. (2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefreiter und Stabsgefreiter müssen nicht durchlaufen werden. |
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