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Änderung § 13 SLV vom 01.07.2011
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§ 13 SLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 13 SLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung | |
(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden 1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und b) über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt, c) im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvoraussetzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat, 2. mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt oder b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat, über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt und eine anschließende mindestens zweijährige förderliche berufliche Tätigkeit nachweist. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen, sich mindestens für drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben. | |
(Text alte Fassung) (3) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 12 kann zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nr. 1 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt. (4) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 12 kann zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nr. 2 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt. | (Text neue Fassung) (3) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nr. 1 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt. (4) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nr. 2 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt. |
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