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Änderung § 14 SLV vom 01.07.2011

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§ 14 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 14 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften


(1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere zugelassen werden, wenn sie sich in einem Gefreitendienstgrad befinden und eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben haben.

(Text alte Fassung)

(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "Unteroffizieranwärterin (UA)" oder "Unteroffizieranwärter (UA)".

(Text neue Fassung)

(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz '(Unteroffizieranwärterin)', '(Unteroffizieranwärter)' oder '(UA)'.