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Änderung § 15 SLV vom 01.07.2011
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§ 15 SLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 15 SLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Voraussetzungen für die Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter | |
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des allgemeinen Fachdienstes kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer | |
(Text alte Fassung) 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und | (Text neue Fassung) 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und |
2. als Bildungsvoraussetzungen a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und jeweils über einen förderlichen Berufsabschluss verfügt oder b) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. (2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn des Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht. | |
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "Feldwebelanwärterin (FA)" oder "Feldwebelanwärter (FA)". | (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz '(Feldwebelanwärterin)', '(Feldwebelanwärter)' oder '(FA)'. |
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