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Änderung § 23 SLV vom 01.07.2011

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§ 23 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 23 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Voraussetzungen für die Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter


(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann eingestellt werden, wer

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

(Text neue Fassung)

1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann abweichend von Absatz 1 Nr. 2 auch eingestellt werden, wer das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

vorherige Änderung

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "Offizieranwärterin (OA)" oder "Offizieranwärter (OA)".



(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz '(Offizieranwärterin)', '(Offizieranwärter)' oder '(OA)'.