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Änderung § 24 SLV vom 01.07.2011
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§ 24 SLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 24 SLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter | |
(Text alte Fassung) (1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und der Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. 2 Die Beförderung der Anwärterinnen und der Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: |
1. zum Gefreiten nach drei Monaten, | |
2. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten, 3. zum Fähnrich nach 21 Monaten, 4. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und 5. zum Leutnant nach 36 Monaten. Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr angerechnet werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. (3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum Leutnant. Sie endet auch dann, wenn die Anwärterin oder der Anwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird oder die Wiederholungsprüfung nicht besteht. | 2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten, 3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten, 4. zum Fähnrich nach 21 Monaten, 5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und 6. zum Leutnant nach 36 Monaten. 3 Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr angerechnet werden. 4 Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Obergefreiter müssen nicht durchlaufen werden. (2) 1 Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. 2 Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. (3) 1 Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum Leutnant. 2 Sie endet auch dann, wenn die Anwärterin oder der Anwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird oder die Wiederholungsprüfung nicht besteht. |
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