Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 26 SLV vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. SLVÄndV am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der SLV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 26 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 26 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Truppenoffiziere für besondere Verwendungen


(Text neue Fassung)

§ 26 Offiziere mit Hochschulausbildung


vorherige Änderung

(1) Für technische Verwendungen im Truppendienst kann in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer

1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

2. ein
der vorgesehenen Verwendung entsprechendes Studium an einer Fachhochschule abgeschlossen hat,

3. sich für mindestens drei Jahre
zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und

4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.


(2) Für Verwendungen im Truppendienst, die eine natur-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung erfordern, kann als Offizier eingestellt werden, wer ein in Absatz 1 Nr. 2 genanntes Studium abgeschlossen hat.

(3) In den Truppendienst der Marine kann
als Offizier eingestellt werden, wer ein im Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium erworbenes Befähigungszeugnis

1. Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme
der Fischereifahrzeuge,

2. Leiter
der Maschinenanlage auf Kauffahrteischiffen,

3. Nautischer Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen
mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge oder

4. Technischer Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen


besitzt.

(4) Die Bewerberinnen
und Bewerber werden als Leutnant, nach Vollendung des 26. Lebensjahres als Oberleutnant eingestellt. Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 gilt für die Einstellungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend.

(5)
Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad.

(6) Vor der Umwandlung des Dienstverhältnisses
einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten muss die Soldatin oder der Soldat mindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben; das Bundesministerium der Verteidigung kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 1 Nr. 3 und 4 bleibt unberührt.



(1) Für militärfachliche Verwendungen, die eine Hochschulausbildung erfordern, müssen für die Einstellung als Offizier in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Bachelor- oder gleichwertiger Hochschulabschluss in der für die Verwendung erforderlichen Fachrichtung,

2. Verpflichtung
zum Dienst in der Bundeswehr für mindestens drei Jahre sowie

3. erfolgreiche Ableistung einer Eignungsübung.


(2) 1 Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad Oberleutnant. 2 Es kann eingestellt werden

1.
als Hauptmann, wer

a) die besondere Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Hochschulabschlusses durch eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit
der Tätigkeit einer Verwendung dieses Dienstgrades entspricht, oder

b) ein
der jeweiligen Verwendung entsprechendes Hochschulstudium mit einem Master oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,

2. als Major, wer


a) ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes Hochschulstudium mit einem Master oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat
und die besondere Eignung für den höheren Dienstgrad nach dem Erwerb des Abschlusses durch eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten erworben hat, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Verwendung dieses Dienstgrades entspricht,

b) die Befähigung zum Richteramt hat,

c) die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes des Bundes erlangt hat oder

d)
den Grad eines Doktoringenieurs oder, wenn nach Landesrecht an dessen Stelle der Grad eines Doktors der Naturwissenschaften tritt, diesen erworben hat,

3. als Oberstleutnant, wer

a) die Voraussetzungen der Nummer
2 erfüllt und

b) die darüber hinausgehende Eignung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens drei weiteren Jahren erworben hat,

4. als Oberst, wer

a) die Voraussetzungen der Nummer
3 erfüllt und

b) die darüber hinausgehende Eignung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens drei weiteren Jahren erworben hat.

(3)
Die Laufbahn beginnt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 mit dem Dienstgrad Major.

(4) 1 Für Verwendungen im Truppendienst, die keine Hochschulausbildung erfordern, kann als Oberleutnant in das Dienstverhältnis
einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mit einem Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen und eine Offizierprüfung bestanden hat. 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 24 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(5) 1 Wer
die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, kann für militärfachliche Verwendungen, die keine Hochschulausbildung erfordern, auch mit einem höheren Dienstgrad eingestellt werden, wenn die besondere Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben wurde. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Eine Beförderung ist
in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 zulässig

1. zum Hauptmann nach vier Jahren seit Einstellung als Oberleutnant,

2. zum Major nach zwei Jahren und sechs Monaten seit Ernennung zum Hauptmann und nach erfolgreicher Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang,

3. zum Oberst

a) nach zehn Jahren seit Ernennung zum Hauptmann,

b) nach sieben Jahren seit Einstellung als Major oder

c) nach sechs Jahren seit Einstellung als Oberstleutnant.