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Änderung § 31 SLV vom 01.07.2011

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§ 31 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 31 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1. zum Gefreiten nach drei Monaten,

vorherige Änderung

2. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

3.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,

4.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

5.
zum Leutnant nach 36 Monaten.

Der
Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu werden. § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Anwärterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.

(3) Die Beförderung zum Stabsarzt oder Stabsveterinär setzt die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, die Beförderung zum Stabsapotheker die Approbation als Apothekerin oder Apotheker und die staatliche Prüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker voraus.



2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3. zum
Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,

5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.

2 Der
Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu werden. 3 § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) 1 Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Anwärterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. 2 Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.

(3) 1 Die Beförderung zum Stabsarzt oder Stabsveterinär setzt die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, die Beförderung zum Stabsapotheker die Approbation als Apothekerin oder Apotheker und die staatliche Prüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker voraus. 2 § 5a Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker.