Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 35 SLV vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. SLVÄndV am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der SLV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 35 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 35 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Beförderung der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und Militärmusikoffizier-Anwärter


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1. zum Gefreiten nach drei Monaten,

vorherige Änderung

2. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

3.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,

4.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

5.
zum Leutnant nach 36 Monaten.

Der
Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu werden. § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Anwärterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.



2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3. zum
Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,

5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.

2 Der
Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu werden. 3 § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) 1 Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Anwärterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung abzulegen. 2 Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.

(3) Die Beförderung zum Hauptmann setzt das Kapellmeisterexamen voraus.

(4) Die Ausbildung zum Offizier des Militärmusikdienstes endet mit der Beförderung zum Hauptmann.