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Änderung § 39 SLV vom 01.07.2011

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§ 39 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 39 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Einstellung und Beförderung der Offiziere mit Fachhochschulabschluss


(Text neue Fassung)

§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch eingestellt werden, wer

1. ein Studium in einem geotechnischen Fachgebiet an einer Fachhochschule abgeschlossen hat,

2. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und

3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden im Dienstgrad Leutnant, nach Vollendung des 26. Lebensjahres als Oberleutnant eingestellt.

(3) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad.

(4) Für die Beförderung gilt § 25 Abs. 1 bis 3 entsprechend.