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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.06.2021 aufgehoben
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§ 22 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
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Kapitel 3 Laufbahngruppe der Unteroffiziere
Abschnitt 2 Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7)
§ 22 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
(1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit befördert.
(2) 1Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können zugelassen werden
- 1.
- zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve, wenn sie die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erfüllen,
- 2.
- zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve, wenn sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen.
(3) 1Reserveunteroffiziere können in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden, wenn sie mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht, in ihrem Dienstgrad mindestens vier Monate Wehrdienst geleistet und sich dabei für ihre Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten als geeignet erwiesen haben. 2Für die Beförderungen im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten ist die in der Bundeswehr tatsächlich geleistete Dienstzeit zugrunde zu legen.
(4) 1Für die Berufung von Soldatinnen und Soldaten im Sinne des § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, denen wegen ihrer besonderen Eignung für eine militärfachliche Verwendung der für ihre Dienststellung erforderliche Dienstgrad verliehen worden ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2), in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. 2Die Berufung ist nur mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses zulässig.
(5) 1§ 13 Absatz 1 und § 17 Absatz 2 gelten entsprechend. 2Für Verwendungen im Truppendienst der Marine gilt dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bildungsvoraussetzungen des § 17 Absatz 2 der Besitz des nautischen Befähigungszeugnisses „Kapitän auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6.000 Bruttoraumzahlen in der mittleren Fahrt" treten kann. 3Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig verliehen. 4Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen endgültig verliehen werden. 5Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 4 nicht angerechnet. 6§ 10 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung V. v. 16. Juni 2011 BGBl. I S. 1095 m.W.v. 1. Juli 2011
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