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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.06.2021 aufgehoben
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§ 43 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
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Kapitel 4 Laufbahngruppe der Offiziere
Abschnitt 2 Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7)
§ 43 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
(1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 und 2a genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit befördert.
(2) 1Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie
- 1.
- mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzen oder
- 2.
- die Voraussetzungen des § 29 erfüllen, ohne dass ein Auswahllehrgang erforderlich ist.
(3) 1Die §§ 26, 27, 32, 37 und 38 gelten entsprechend. 2Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig verliehen. 3Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen endgültig verliehen werden.
(4) 1Für die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend. 2Im Übrigen können sie jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. 3Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. 4Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. 5Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht nicht durchlaufen zu werden.
(5) 1Die Reserveoffiziere können erst nach einer Zeit befördert werden, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. 2Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens 24 Tagen zu leisten.
(6) 1Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter können als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 erfüllen. 2Auf die Ausbildungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr angerechnet werden.
(7) 1Für die Ernennung eines Reserveoffiziers zum Berufsoffizier gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend. 2Stabsoffiziere der Reserve werden zum Berufsoffizier erst ernannt, wenn sie an einem Stabsoffizierlehrgang mit Erfolg teilgenommen haben, soweit dies in der jeweiligen Laufbahn vorgeschrieben ist.
(8) 1Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 nicht angerechnet. 2§ 10 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes G. v. 8. April 2013 BGBl. I S. 730 m.W.v. 13. April 2013
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