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Synopse aller Änderungen der SLV am 08.05.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Mai 2007 durch Artikel 1 der 1. SLVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SLV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.05.2007 geltenden Fassung | SLV n.F. (neue Fassung) in der am 08.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 654 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Beförderung | |
(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades. (2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. | |
(Text alte Fassung) (3) Den in § 1 Nr. 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad verliehen werden, wenn sie | (Text neue Fassung) (3) Den in § 1 Nr. 2 bis 6 Genannten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad verliehen werden, wenn sie |
1. die militärische Eignung für die dem Dienstgrad entsprechende Verwendung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben haben oder 2. die dem höheren Dienstgrad entsprechende besondere Eignung für eine militärfachliche Verwendung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. | |
Für die in § 1 Nr. 3 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten gilt dies, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass sie zuvor einen Wehrdienst von mindestens der in § 10 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 2 Satz 5 und § 43 Abs. 5 Satz 2 jeweils bestimmten Dauer geleistet haben müssen. In den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 kann der höhere Dienstgrad auch für die Dauer der Verwendung verliehen werden. Über die Verleihung der höheren Dienstgrade entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. | Den in § 1 Nr. 3 bis 6 Genannten wird der Dienstgrad vorläufig verliehen; er kann nach einem Wehrdienst von mindestens der in § 10 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 2 Satz 5 und § 43 Abs. 5 Satz 2 jeweils bestimmten Dauer endgültig verliehen werden. In den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 kann der höhere Dienstgrad auch zeitweilig für die Dauer der Verwendung verliehen werden. Über die Verleihung der höheren Dienstgrade entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für die in § 1 Nr. 7 Genannten; der höhere Dienstgrad darf nur für die Dauer der dienstlichen Veranstaltung verliehen werden. |
(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres nach der Einstellung oder der letzten Beförderung im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit, soweit in dieser Verordnung keine andere Frist bestimmt ist, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte. (5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von der Einstellung oder, falls die Dienstzeit in einem bestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muss, von dem Tag des Wirksamwerdens der Ernennung ab. Für ihre Berechnung gilt bei einer Einstellung oder Einberufung mit einem höheren Dienstgrad als dem untersten Dienstgrad der Mannschaften die Zeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Soldatin oder der Soldat eingestellt oder einberufen worden ist, mindestens vorausgesetzt wird. Bei Soldatinnen oder Soldaten, die vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr Dienst als Beamtinnen oder Beamte im Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei oder in einer Bereitschaftspolizei der Länder geleistet haben, wird diese Zeit auf die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die Voraussetzung für die Beförderungen sind. (6) Als Dienstzeit gilt auch die Zeit 1. in einem vorläufigen Dienstgrad, wenn der Soldatin oder dem Soldaten dieser Dienstgrad verliehen worden ist; dies gilt nicht für die Zeit in einem vorläufigen Dienstgrad, den frühere Angehörige der ehemaligen Nationalen Volksarmee auf Anordnung des Bundesministeriums der Verteidigung während des Dienstverhältnisses besonderer Art geführt haben; 2. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit; 3. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren; die zeitliche Grenze gilt nicht, wenn der Urlaub für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage, für eine Tätigkeit bei der Deutschen Flugsicherung GmbH, für eine Tätigkeit bei sonstigen Gesellschaften des Bundes oder Gesellschaften mit Bundesbeteiligung oder für eine Tätigkeit bei Unternehmen, mit denen die Bundeswehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeitet, erteilt wurde; | |
4. einer Elternzeit nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes sowie eines Urlaubs nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes; nimmt eine Soldatin oder ein Soldat Elternzeit oder Urlaub einmal in Anspruch, ist der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr zu berücksichtigen; wird die Elternzeit oder der Urlaub wiederholt oder nacheinander in Anspruch genommen, ist insgesamt höchstens ein Zeitraum von zwei Jahren zu berücksichtigen. | 4. einer Elternzeit nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes sowie eines Urlaubs nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes; nimmt eine Soldatin oder ein Soldat Elternzeit oder Urlaub einmal in Anspruch, ist der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung auch bei Inanspruchnahme in mehreren Zeitabschnitten bis zu einem Jahr zu berücksichtigen; wird die Elternzeit oder der Urlaub wiederholt oder nacheinander in Anspruch genommen, ist insgesamt höchstens ein Zeitraum von zwei Jahren zu berücksichtigen. |
Während des Urlaubs nach Nummer 2 oder 3 müssen Aufgaben wahrgenommen werden, die dem Dienstgrad der Soldatin oder des Soldaten entsprechen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs schriftlich festzustellen. (7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, werden Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung gleich behandelt. | |
§ 6 Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahnwechsel | |
(1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. | |
(2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Laufbahnwechsel aus dem Truppendienst in eine andere Laufbahn und aus einer anderen Laufbahn in den Truppendienst sind nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. Einer Zustimmung bedarf es nicht für einen Laufbahnwechsel der in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten. (3) Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter werden mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes), je nach dem erreichten Dienstgrad, in die Laufbahngruppe der Mannschaften oder der Unteroffiziere übergeführt. Gleiches gilt, wenn Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter, die die Offizierprüfung nicht bestanden haben und zur Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen werden oder die Wiederholungsprüfung nicht bestehen, wegen Zeitablaufs aus der Bundeswehr ausscheiden (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes). Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter, die als Unteroffiziere zu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, werden in ihre bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie sich nicht zum Offizier eignen (§ 55 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes). (4) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter werden mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes), je nach dem erreichten Dienstgrad, in die Laufbahngruppe der Mannschaften oder die Laufbahnen der Fachunteroffiziere übergeführt. Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter, die als Mannschaften oder Fachunteroffiziere zu einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen worden sind und noch einen ihrer bisherigen Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führen, werden in ihre bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie sich nicht zum Feldwebel eignen (§ 55 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes). (5) Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter werden mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes) in die Laufbahngruppe der Mannschaften übergeführt. Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter, die als Mannschaften zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere zugelassen worden sind, werden in ihre bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie sich nicht zum Unteroffizier eignen (§ 55 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes). (6) Anwärterinnen und Anwärter in der Laufbahn des Truppendienstes, die den Dienstgrad eines Unteroffiziers, Fahnenjunkers oder Stabsunteroffiziers führen, werden mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes) in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt. Anwärterinnen und Anwärter in der Laufbahn des allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, werden mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes) in die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes übergeführt. (7) Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter, die sich nicht zum Reserveoffizier, und Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter, die sich nicht zum Reservefeldwebel eignen werden, werden in ihre frühere Laufbahn zurückgeführt, soweit sie noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führen. Gleiches gilt für Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter, die sich nicht zum Reserveunteroffizier eignen werden. Die in Satz 1 genannten Anwärterinnen und Anwärter in der Laufbahn des Truppendienstes, die den Dienstgrad eines Unteroffiziers, Fahnenjunkers oder Stabsunteroffiziers führen, werden bei mangelnder Eignung in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt. (8) Angehörige des Truppendienstes, die durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zum Dienstgrad eines Unteroffiziers oder Stabsunteroffiziers herabgesetzt werden, werden in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt. Angehörige des allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, die durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einem Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt werden, werden in die Laufbahn des Truppendienstes übergeführt. (9) Mit der Überführung oder Rückführung entfällt der jeweilige Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. Anstelle des Anwärterdienstgrades führen Anwärterinnen und Anwärter den entsprechenden Dienstgrad der Laufbahn, in die sie übergeführt oder zurückgeführt werden. | (2) 1 Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. 2 Laufbahnwechsel aus dem Truppendienst in eine andere Laufbahn und aus einer anderen Laufbahn in den Truppendienst sind nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. 3 Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. 4 Einer Zustimmung bedarf es nicht für einen Laufbahnwechsel der in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten. 5 Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die für nicht mehr als zwei Jahre in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind, gilt § 43 Abs. 2 und 4 entsprechend. (3) 1 Laufbahnanwärterinnen und Laufbahnanwärter, die sich für die entsprechende Laufbahn nicht eignen, werden mit ihrer Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes oder mit der sonstigen Beendigung ihres Dienstverhältnisses je nach dem erreichten Dienstgrad in die Laufbahngruppe der Mannschaften oder Unteroffiziere übergeführt. 2 Hierbei werden die Laufbahnanwärterinnen und Laufbahnanwärter in der Laufbahn des Truppendienstes im Dienstgrad Unteroffizier, Fahnenjunker oder Stabsunteroffizier bei mangelnder Eignung in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt. 3 Die Laufbahnanwärterinnen und Laufbahnanwärter in der Laufbahn des allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, werden bei mangelnder Eignung in die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes übergeführt. (4) 1 Angehörige des Truppendienstes, die durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zum Dienstgrad eines Unteroffiziers oder Stabsunteroffiziers herabgesetzt werden, werden in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt. 2 Angehörige des allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, die durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einem Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt werden, werden in die Laufbahn des Truppendienstes übergeführt. (5) 1 Mit der Überführung oder Rückführung entfällt der jeweilige Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. 2 An die Stelle der Anwärterdienstgradbezeichnung der bisherigen Laufbahn tritt nach der Überführung oder Rückführung die diesem Dienstgrad entsprechende Dienstgradbezeichnung der neuen Laufbahn. |
§ 7 Dienstgradbezeichnung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten | |
Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz 'der Reserve (d. R.)' weiterführen. Im Schriftverkehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses werden der Dienstgradbezeichnung die Wörter 'der Reserve (d. R.)' hinzugesetzt. | Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr nicht nur vorläufig oder zeitweilig erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz 'der Reserve (d. R.)' weiterführen. Im Schriftverkehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses werden der Dienstgradbezeichnung die Wörter 'der Reserve (d. R.)' hinzugesetzt. |
§ 10 Beförderung der sonstigen Soldatinnen und Soldaten | |
(1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit befördert. | |
(2) Die in § 1 Nr. 3 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens sechs Tagen befördert werden. Die Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. | (2) Die in § 1 Nr. 3 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens sechs Tagen befördert werden. Die Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 1 nicht angerechnet. |
§ 22 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten | |
(1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit befördert. (2) Die in § 1 Nr. 2 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können zugelassen werden 1. zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve, wenn sie die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erfüllen, 2. zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve, wenn sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen. | |
Nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz 'Reserveunteroffizier-Anwärterin (RUA)' oder 'Reserveunteroffizier-Anwärter (RUA)', nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve bis zur Beförderung zum Feldwebel mit dem Zusatz 'Reservefeldwebel-Anwärterin (RFA)' oder 'Reservefeldwebel-Anwärter (RFA)'. In den Laufbahnen der Fachunteroffiziere der Reserve ist vor der Beförderung zum Unteroffizier der Reserve eine Fachunteroffizierprüfung, in den Laufbahnen der Feldwebel der Reserve vor der Beförderung zum Feldwebel der Reserve eine Feldwebelprüfung mit Erfolg abzulegen. Weitere Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen abzuleisten. | Nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz 'Reserveunteroffizier-Anwärterin (RUA)' oder 'Reserveunteroffizier-Anwärter (RUA)', nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve bis zur Beförderung zum Feldwebel mit dem Zusatz 'Reservefeldwebel-Anwärterin (RFA)' oder 'Reservefeldwebel-Anwärter (RFA)'. In den Laufbahnen der Fachunteroffiziere der Reserve ist vor der Beförderung zum Unteroffizier der Reserve eine Fachunteroffizierprüfung, in den Laufbahnen der Feldwebel der Reserve vor der Beförderung zum Feldwebel der Reserve eine Feldwebelprüfung mit Erfolg abzulegen. Weitere Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen abzuleisten. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 5 nicht angerechnet. |
(3) Reserveunteroffiziere können in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden, wenn sie mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht, in ihrem Dienstgrad mindestens vier Monate Wehrdienst geleistet und sich dabei für ihre Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten als geeignet erwiesen haben. Für die Beförderungen im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten ist die in der Bundeswehr tatsächlich geleistete Dienstzeit zugrunde zu legen. (4) Für die Berufung von Soldatinnen und Soldaten im Sinne des § 1 Nr. 2 bis 6, denen wegen ihrer besonderen Eignung für eine militärfachliche Verwendung der für ihre Dienststellung erforderliche Dienstgrad verliehen worden ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2), in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Die Berufung ist nur mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses zulässig. | |
(5) Für die Einstellung in die Reserveunteroffizierlaufbahnen gilt § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 entsprechend. In der Marine kann für die Laufbahn der Bootsmänner der Reserve des Truppendienstes als Bootsmann eingestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und das nautische Befähigungszeugnis Kapitän auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6.000 Bruttoraumzahlen in der mittleren Fahrt besitzt. Der jeweilige Einstellungsdienstgrad wird vorläufig verliehen. Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen endgültig verliehen werden. | (5) Für die Einstellung in die Reserveunteroffizierlaufbahnen gilt § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 entsprechend. In der Marine kann für die Laufbahn der Bootsmänner der Reserve des Truppendienstes als Bootsmann eingestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und das nautische Befähigungszeugnis Kapitän auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6.000 Bruttoraumzahlen in der mittleren Fahrt besitzt. Der jeweilige Einstellungsdienstgrad wird vorläufig verliehen. Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen endgültig verliehen werden. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 4 nicht angerechnet. |
§ 43 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten | |
(1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit befördert. (2) Die in § 1 Nr. 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen. Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz 'Reserveoffizier-Anwärterin (ROA)' oder 'Reserveoffizier-Anwärter (ROA)'. (3) Für die Einstellung in die Reserveoffizierlaufbahnen gelten die §§ 26 bis 29, 32 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 37 bis 40 mit Ausnahme der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 und in § 29 Abs. 1 festgelegten Lebensaltersbegrenzung, des in § 26 Abs. 3 geforderten Erwerbs des Befähigungszeugnisses im Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium sowie des in § 29 Abs. 1 vorgesehenen Auswahllehrgangs entsprechend. Der jeweilige Einstellungsdienstgrad wird vorläufig verliehen. Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen endgültig verliehen werden. (4) Die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärter, die den vollen Grundwehrdienst oder daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, und die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter, die Dienst im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit leisten, ist nach den Dienstzeiten zulässig, die nach dieser Verordnung für die Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter mindestens vorausgesetzt werden. Im Übrigen können sie jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht nicht durchlaufen zu werden. (5) Die Reserveoffiziere können erst nach einer Zeit befördert werden, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens 24 Tagen zu leisten. (6) Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter können als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 erfüllen. Auf die Ausbildungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr angerechnet werden. (7) Für die Ernennung eines Reserveoffiziers zum Berufsoffizier gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend. Stabsoffiziere der Reserve werden zum Berufsoffizier erst ernannt, wenn sie an einem Stabsoffizierlehrgang mit Erfolg teilgenommen haben, soweit dies in der jeweiligen Laufbahn vorgeschrieben ist. | |
(8) Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 nicht angerechnet. | |
§ 45 Ausnahmen | |
(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen: 1. Höchstalter für die Einstellung und Zulassung: § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2, § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Nr. 1, § 40 Abs. 2 Nr. 1; 2. Mindestalter für die Zulassung: § 29 Abs. 1; 3. Mindestdienstzeiten für die Beförderung: § 5 Abs. 4, § 12 Satz 2 Halbsatz 2, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 2, § 25, § 28 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 3 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1, § 33, § 35 Abs. 1 Satz 1, § 36, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 4, § 41 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 42; 4. Überspringen von Dienstgraden bei Einstellung oder Beförderung: § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2; 5. Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfungen: | |
§ 25 Abs. 2. | § 25 Abs. 2, § 28 Abs. 2 Satz 3 und § 39 Abs. 4. |
(2) Für die in § 1 Nr. 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten trifft das Bundesministerium der Verteidigung die Entscheidung über Ausnahmen nach Absatz 1. |
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